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Bestellungen und Abnahmeverpflichtungen
1.1 Die Bestellungen sollten schriftlich (nur in Ausnahmefällen telefonisch)
erfolgen. Bei telefonischer Bestellung trägt der Käufer das Risiko sowie
die Kosten, die durch Fehler oder Irrtümer entstehen.
1.2 Die für den laufenden und den folgenden Monat bestellten Mengen sind
als verbindlich anzusehen. Bei Stornierung hat der Kunde bereits
produzierte Ware unverzüglich innerhalb 8 Wochen nach erster Bestellung
abzunehmen.
1.3 Die für den 3.Monat angezeigten Mengen berechtigen DBW zur Beschaffung
des Vormaterials. Bei Auftragsstornierung wird das Vormaterial in
Rechnung
1.4 Bestellungen bzw. Änderungen von laufenden Bestellungen müssen, sofern
nichts anderes vereinbart wurde
- bei vollen LKW-Ladungen 2 Tage vor Anlieferung bis 10.00 Uhr
- bei Stückgut Inland 4 Tage vor Anlieferung bis 10.00 Uhr
- bei Stückgut Ausland 6 Tage vor Anlieferung bis 10.00 Uhr
bei DBW eingehen
1.5 Für bestimmte Produkte gelten Mindest-Bestellmengen. Überlieferungen
sind erlaubt (beides gemäß spezieller Vereinbarung). Sind für bestimmte
Produkte Verpackungseinheiten (Losgrößen) festgesetzt, werden diese
eingehalten.
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Lieferbedingungen
2.1 Den Liefertermin sind wir stets bemüht einzuhalten, ohne jedoch eine
Verbindlichkeit zu übernehmen. Wegen verspäteter Lieferung oder
Nichtlieferung kann Schadenersatz nicht gefordert werden. Betriebsstörungen
bei uns oder unseren Unterlieferanten, wozu auch Rohstoff- und
Materialmängel, Maschinendefekte, Arbeitsmängel usw. gehören, entbinden
von der vereinbarten Lieferfrist und von der Verpflichtung zur Auslieferung.
Wir sind in diesem Falle berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
2.2 Bei Vereinbarungen „volle Ladung frei Haus“ gilt die
Vereinbarung, dass nur volle LKWs tatsächlich franko angeliefert werden.
Bei Teillieferungen werden die Frachtkosten an den Kunden belastet.
2.3 Bei Vereinbarungen „ab Werk“ hat der Kunde in jedem Fall
die Frachtkosten zu übernehmen. Falls der Kunde kein Spediteur vorschreibt,
gilt die von DBW gewählte Spedition als Vorschrift des Kunden.
2.4 Die Gefahr geht mit der Absendung bzw. bei Verzögerungen derselben
durch den Käufer mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. Der Käufer darf Teilleistungen nicht zurückweisen.
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Zahlung und Kredit
Zahlungen sind ohne Rücksicht auf Mängelrügen innerhalb der
vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug
werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für ungedeckte Kredite
verrechnet. Verschlechtern sich die finanziellen Verhältnisse des Käufers
nach Abschluss des Vertrages nach unserer Beurteilung wesentlich oder
werden Umstände bekannt, die zu Zweifeln an der Kreditfähigkeit des
Käufers berechtigen, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht
auf Stundung oder Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Zahlung
fällig. Wir sind auch berechtigt, Sicherheiten zu fordern, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne
dass dem Käufer ein Gegenanspruch zusteht. Eine Aufrechnung der
Zurückhaltung der Zahlung wegen irgendwelcher Ansprüche des Käufers
ist nicht zulässig.
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Eigentumsvorbehalt
4.1 alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies
gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus
Akzeptantenwechsel, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
4.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswerte zum
rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt
die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache
im Umfang des Rechenwertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne der Nr.1.
4.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften
Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren , an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
4.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung
in den in Abschn. II/5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seien Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur
weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Käufer auch aufgrund
unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
4.6 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss
der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
4.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
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Verpackung
5.1 Kundeneigene Paletten müssen DBW rechtzeitig vor der Produktion
zur Verfügung gestellt werden.
5.2 DBW- eigene Paletten werden in bestimmten Fällen dem Kunden im Rahmen
eines vertraglich vereinbarten Außenstandes zur Verfügung gestellt.
Die Rückgabe der Leer-Paletten hat unverzüglich zu erfolgen. Die
Frachtkosten für den Rücktransport übernimmt der Kunde. Wird der
Außenstand überschritten, ist DBW berechtigt, den Überhang zum Tagespreis
in Rechnung zu stellen. Beschädigte Paletten werden berechnet.
5.3 Bei Anlieferung in Kartons/Säcken ist der Kunde berechtigt,
Umverpackungen, die der Kunde nachweislich von der DBW erhalten hat,
auf eigene Rechnung an DBW zurückzusenden. Hier ist darauf zu achten,
dass das Verpackungsmaterial sauber gebündelt zurückgeliefert wird.
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Mängel-Haftung
Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der
Ware schriftlich erfolgt sein. Spätere Reklamationen werden nicht
berücksichtigt. Ansprüche aus etwaigen Mängeln in der Lieferung können
sich nur auf die einzelnen, mangelhaften Stücke beziehen. Bei anerkannten
Beanstandungen wird die mangelhafte Ware in angemessener Zeit ersetzt.
Ein Anspruch auf Ersatz eines darüber hinausgehenden, mittelbaren oder
unmittelbaren Schadens irgendwelcher Art ist ausgeschlossen. Vertreter
oder Angestellte können bei Beanstandungen für uns keine verbindlichen
Erklärungen abgeben.
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Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Bovenden, Gerichtsstand Göttingen
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Im Übrigen gelten die allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen von DBW in jedem Fall, auch dann, wenn Einkaufsbedingungen
unserer Kunden vorgelegt werden.